Junge Lehrerin hilft Grundschülerin.

Anhebung der Besoldung für Lehrerinnen und Lehrer in den Grundschulen auf A13

Die Eingangsbesoldung aller Grundschullehrkräfte wird ab 1. August 2023 schrittweise von A12 auf A13 angehoben.

Nachdem im Landeshaushalt bereits rund 4.000 neue Lehrerstellen in diesem und im nächsten Jahr geschaffen worden sind, stärkt die Landesregierung mit dieser zusätzlichen Investition von künftig rund 110 Millionen Euro jährlich den Bildungsstandort Hessen nachhaltig.

Wir geben hier Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Von dieser Anhebung profitieren alle verbeamteten Grundschullehrkräfte, die derzeit im aktiven Dienst nach A 12 besoldet werden oder künftig in den Landesdienst eintreten - unabhängig davon, an welcher Schulform sie als Grundschullehrkraft in Hessen tätig sind. Darüber hinaus profitieren auch zahlreiche Funktions- und Leistungsstelleninhaber. Zu den Details der GesetzesänderungÖffnet sich in einem neuen Fenster

Die Erhöhung erfolgt stufenweise nach Maßgabe des Landeshaushalts. Beginnend mit dem 1. August 2023 werden die Bezüge jeweils zum 1. August eines Jahres durch eine monatliche ruhegehaltfähige Zulage erhöht.

  • ab 1. August 2023 auf 10 Prozent,
  • ab 1. August 2024 auf 25 Prozent,
  • ab 1. August 2025 auf 40 Prozent,
  • ab 1. August 2026 auf 60 Prozent und
  • ab 1. August 2027 auf 80 Prozent der Differenz zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 belaufen.

Zum 1. August 2028 ist schließlich die gesetzliche Überleitung aller verbeamteten Grundschullehrkräfte in die Besoldungsgruppe A 13 vorgesehen.

Die Details zu den von der Hebung betroffenen Funktions- und Leitungsstelleninhaberinnen und -inhabern können dem Gesetzentwurf entnommen werden. Zum GesetzÖffnet sich in einem neuen Fenster

Am 14. Juli 2023 haben Vertreter des Landes Hessen und der Gewerkschaften eine Tarifeinigung erzielt, die als Folge der Anpassung der Besoldung für die verbeamteten Lehrkräfte im Grundschulbereich die Umsetzung für die tarifbeschäftigten Lehrkräfte an Grundschulen zum Inhalt hat. Weitere Informationen dazu finden Sie unter https://kultusministerium.hessen.de/schuldienst/tv-ego-l-h

Ja, und zwar sowohl in Bezug auf die Hebung der betroffenen Leitungsämter als auch für das Eingangsamt. Es ist vorgesehen, dass die zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand zustehende Zulage ruhegehaltfähig ist.

Die grundsätzlich für die Ruhegehaltfähigkeit der Dienstbezüge geltende Mindestbezugsdauer von zwei Jahren gilt bei einer gesetzlichen Höhergruppierung nicht (§ 5 Abs. 2 HBeamtVG).

Bereits die aufwachsende Zulage wird bei der Sonderzahlung berücksichtigt und diese entsprechend erhöhen. 

Alle unsere Lehrerinnen und Lehrer übernehmen eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe und kümmern sich um die Zukunft unserer Kinder. Dies fängt bereits in den Grundschulen an.

Prof. Dr. R. Alexander Lorz